^Back To Top

Satzung

Satzung des Freundeskreises Otto Knöpfer e.V.

S a t z u n g des Freundeskreises Otto Knöpfer e.V.
 
  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
  1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis Otto Knöpfer e.V. und hat seinen Sitz im Amt Wachsenburg, OT Holzhausen
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
  • 2 Zweck des Vereins
 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  1. Der Verein unterstützt alle Bemühungen, das künstlerische Erbe Otto Knöpfers zu pflegen und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 
  1. Der Verein setzt sich für die Erhaltung und die Sanierung des Elternhauses von Otto Knöpfer in der Arnstädter Straße 32 in Holzhausen ein. Ziel der Sanierung des Otto-Knöpfer-Hauses ist es, eine kulturelle Begegnungsstätte zu errichten, die in besonderer Weise die künstlerische Lebensleistung Otto Knöpfers einer breiten Öffentlichkeit zugänglich macht. Zu diesem Zwecke sammelt der Verein Spenden bzw. werden seine Mitglieder entsprechende Eigenleistungen erbringen.
 
  • 3 Finanzierung
 
Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen des Vereins und durch öffentliche Zuschüsse. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft
 
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und dies in der schriftlichen Beitrittserklärung und durch regelmäßige Beitragszahlung dokumentiert. Für alle Mitglieder gelten gleiche Rechte.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins sowie durch Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist. Der Vorstand stellt das Erlöschen der Mitgliedschaft durch mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss fest. Der Beschluss ist dem ausscheidenden Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
Der Austritt ist in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erklären und ist an keine Frist gebunden.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf die Einrichtung und das Vermögen des Vereins.
 
  • 5 Mitgliedsbeitrag
 
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe jeweils bei der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Beiträge werden als Jahresbeiträge auf das Vereinskonto oder in bar beim Schatzmeister eingezahlt. Die Zahlung hat bis zum 15.03. des laufenden Jahres zu erfolgen. Bei Austritt oder Ausschluss werden bereits gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet. Mit Zahlungseingang werden diese Bestandteil des Vereinsvermögens.
 
  • 6 Ehrenamtspauschale
 
Es kann eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG als persönlicher Steuerfreibetrag in Höhe von bis zu 720 €/Jahr an Mitglieder des Vorstands, den Schatzmeister und weitere aktive Mitglieder gewährt werden. Über die Auszahlung entscheidet der Vorstand.
 
 
  • 7 Vereinsorgane
 
Die Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Kassenprüfer
 
 
  • 8 Der Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus
  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Stellvertreter und
  3. dem Schatzmeister
 
Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 (1) BGB. Er wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht auf Antrag die Mitgliederversammlung vor Beginn der Wahlhandlung die Durchführung einer geheimen Wahl beschließt.
Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Wenn ein Vorstandsmitglied während der laufenden Legislaturperiode durch Rücktritt, Tod oder Krankheit aus dem Vorstand ausscheidet, so ist innerhalb von sechs Wochen nach dem Ausscheiden für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied eine Nachwahl durchzuführen. Die Amtszeit des neu gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit dem regulären Ende der Wahlperiode.
Für den Vorstand können nur der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied im Rechtsverkehr gemeinsam handeln.
Der Vorstand beruft bei Bedarf einen Beirat aus Vereinsmitgliedern und Nichtmitgliedern. Der Beirat hat den Vorstand bei der Umsetzung der Vereinsziele beratend zu unterstützen. Er wird für die Dauer der Legislaturperiode des Vorstandes bestellt.
 
 
  • 9 Mitgliederversammlung
 
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Der Mitgliederversammlung obliegt die
  • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Kassenberichtes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
 
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter. Er hat zunächst die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung festzustellen.
Der Vorsitzende gibt die Tagesordnung bekannt. Änderungsanträge zur Tagesordnung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Der Vorsitzende lässt über die Tagesordnung und die eingereichten Änderungsanträge zur Tagesordnung abstimmen. Sodann stellt der Vorsitzende die nunmehr geltende Tagesordnung fest.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Im Falle besonderer Dringlichkeit kann der Vorstand die Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder ist vom Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie bei der Abstimmung über Anträge, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen, genügt die einfache Mehrheit.
 
 
  • 10 Kassenprüfer
 
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Die Bestimmungen über die Vorstandswahl gelten entsprechend. Die für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode getroffene Regelung gilt auch entsprechend für die Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer haben die Prüfung des Jahresabschlusses der Bücher und Belege in der Kasse vorzunehmen. Die Prüfung hat bis zum 15.03. des laufenden Jahres für das vorangegangene Jahr zu erfolgen. Es ist hierüber ein Protokoll anzufertigen, welches von den Kassenprüfern zu unterschreiben ist. Über das Ergebnis haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Kassenprüfer empfehlen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung kann versagt werden oder aber mit Einschränkungen und entsprechenden Auflagen erfolgen.
 
 
  • 11 Abstimmung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
 
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Stimmberechtigt sind die in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Auf Antrag können Abstimmungen auch geheim erfolgen.
Über die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Stellvertreter zu unterzeichnen.
 
 
  • 12 Satzungsänderung
 
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder einzelnen Mitgliedern gestellt werden. Es ist erforderlich, dass entsprechende Anträge der Mitglieder zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand gestellt werden.
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.
 
 
  • 13 Auflösung des Vereins
 
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Beschluss über die Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der Anwesenden und damit stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins an die Kommune, die es im gemeinnützigen sinne zu verwenden hat.
 
 
  • 14 Schlussbestimmungen
 
Gerichtsstand ist Arnstadt.
Copyright © 2013. Otto Knöpfer  Rights Reserved.